S a t z u n g 

Kleingärtnerverein „Averbruch“ e.V. Dinslaken

 

– Stand 18.08.2023 –

 

Einleitung 

Alle in dieser Satzung verwendeten männlichen Bezeichnungen für Berufe, Tätigkeiten etc. gelten uneingeschränkt in gleicher Weise auch für weibliche und diverse Geschlechter. Dies stellt keinerlei Einschränkungen dar, sondern dient lediglich der Übersichtlichkeit der Satzung!

 

– Inhalt der Satzung –

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte aus der Mitgliedschaft
§ 5 Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Organe des Verein
§ 8 Vorstand
§ 9 Erweiterter Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Schiedsverfahren / Schlichtung
§ 12 Datenschutz
§ 13 Kassenführung
§ 14 Kassenprüfung
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 16 Bekanntmachungen des Vereins
§ 17 Sonstige Bestimmungen
§ 18 Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen

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Satzung

Kleingärtnerverein „Averbruch“ e.V. Dinslaken

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein „Averbruch“ e.V. (nachfolgend Verein genannt).

1.2 Er hat seinen Sitz in Dinslaken.

1.3 Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

1.4 Er ist Mitglied des Stadtverbandes der Kleingärtner e.V. Dinslaken-Voerde (nachfolgend Verband genannt).

1.5 Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

2.1 Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller das Kleingartenwesen fördernden, natürlichen und juristischen Personen.

2.2 Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns ein. (BKleingG §1)

2.3 Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

2.4 Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes eine gesunde Lebensweise und Erziehung zur Naturverbundenheit zu fördern.

2.5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.

2.6 Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtnerorganisation zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung der Kleingärtnerei, insbesondere für den Ausbau und die Unterhaltung seiner Kleingartenanlage zu verwenden. (BKleingG §2)

2.7 Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.8 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.9 Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.10 Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Stadtverband zur Wahrnehmung kleingärtnerischer Belange insbesondere dafür einzusetzen, dass in den städtebaulichen Planungen entsprechende Ausweisungen bzw. Festsetzungen von als Dauerkleingartengelände geeigneten Flächen in ausreichendem Umfange erfolgen.

2.11 Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten, zu betreuen und zu schulen.

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§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will, durch:
a) praktische Kleingartenarbeit, (siehe § 4.1.1)
b) Förderung und Unterstützung der Kleingärtnerei. (siehe § 4.1.2)

3.2 Natürliche oder juristische Personen, die sich um die Kleingärtnerei verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Von der Mitgliederversammlung kann darüber hinaus ein langjähriger Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

3.3 Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand beantragt. Dieser entscheidet über die Aufnahme abschließend. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Eine Aufnahmegebühr ist zu entrichten.

3.4 Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung dieser Satzung und deren unterschriftliche Anerkennung vollzogen.

 

§ 4 Rechte aus der Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder des Vereins sind:

4.1.1 die aktiven Mitglieder
Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die in der verwalteten Kleingartenanlage eine Parzelle auf der Grundlage eines Pachtvertrages kleingärtnerisch nutzen.

4.1.2 die passiven Mitglieder
Passive Mitglieder sind alle Mitglieder, die den Zweck des Vereins fördern, aber keine Parzelle im Sinne dieser Satzung kleingärtnerisch nutzen.

4.1.3 die Ehrenmitglieder (siehe § 3.2)

4.2 Jedes Mitglied hat das Recht,
a) die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen,
b) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4.3 Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied zur Verfügung.

4.4 Mit der aktiven Mitgliedschaft ist der Bezug der Verbandszeitschrift verbunden.

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

5.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a) sich nach besten Können für die Belange der Kleingärtnerei einzusetzen.
b) sich nach Maßgabe dieser Satzung innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen.
c) Beschlüsse des Vereins zu befolgen.
d) Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sowie die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen innerhalb der in der Zahlungsaufforderung gesetzten Frist, spätestens 30 Tage nach Aufforderung, zu entrichten.
e) Änderungen der Anschrift und Bankverbindung (bei Beitragseinzugverfahren) sind der Vereinsführung umgehend mitzuteilen. Bei Zahlungsrückstand von mehr als einem Monat ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe zu erheben.

5.2 a) Eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlage zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs, über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus, darf das sechsfache des Mitgliederbeitrags nicht überschreiten. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das beitragspflichtige Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
b) Umlagen sind auch als Sach- oder Dienstleistungen (Arbeitseinsatz) für den Verein möglich.
c) Das Mitglied hat die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten

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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Ausschluss,

d) durch Streichung von der Mitgliederliste,

e) durch Kündigung,

f) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

6.2 Freiwilliger Austritt (6.1b) ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

6.3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden (6.1c) wenn es:

a) die ihm aufgrund der Satzung oder Vereinsbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,
b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt,
c) die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat,
d) seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt,
e) bei Stellung seines Aufnahmeantrags verschwiegen hat, dass es aus einem anderen
Kleingärtnerverein ausgeschlossen wurde.

6.4 Über den Ausschluss (6.1c) entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich mit Begründung dem Betroffenen bekanntzugeben.

6.5 Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden (6.1d), wenn es mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt oder wenn es unbekannt verzogen ist. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitglieds unbekannt ist.

6.6 Die Mitgliedschaft kann durch den Verein mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden (6.1e). Die Kündigung ist zu begründen.

6.7 Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige Ansprüche an das Vereinsvermögen. Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen bis zum Ausscheiden ergeben haben, entbunden.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

7.1 die Mitgliederversammlung

7.2 der Vorstand

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§ 8 Vorstand

8.1 Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den nachstehenden Funktionsträgern:

a) Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) Kassierer
d) Schriftführer
e) Fachberater

8.2 Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Jeweils zwei der in Ziffer 8.1 genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt, wobei stets der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mitwirken muss.

8.3 Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

8.4 Dem Vorstand obliegen:

a) die laufende Geschäftsführung des Vereins,
b) die Vorbereitung von Mitglieder-/Pächterversammlungen und Durchführung ihrer Beschlüsse,
c) die Anordnung von Gemeinschaftsleistungen,
d) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern sowie die Kündigung,
e) die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
f) Einberufung einer Pächterversammlung bei Bedarf,
g) die Erstellung der Geschäfts- und Kassenberichte,
h) die Streichungen von der Mitgliederliste (siehe § 6.5),
i) die Aufstellung und Überwachung der Vereinsordnungen.

8.5 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

8.6 Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung satzungsgemäßer, ihnen obliegender Pflichten entstehende Aufwendungen sind zu erstatten. Nach Beschluss der Mitgliederversammlung, kann dem Vorstand eine angemessene Ehrenamtspauschale i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind hierbei uneingeschränkt zu berücksichtigen.

8.7 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem einladenden Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, noch zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Sitzungen des Vorstandes können auch in virtueller Form stattfinden.
Der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen.

8.8 Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Ist der Schriftführer verhindert, hat der Vorstand eines seiner anwesenden Mitglieder mit der Anfertigung der Niederschrift zu beauftragen und den Vorstandsmitgliedern zeitnah zuzustellen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

8.9 Für besondere Aufgaben können weitere Personen (Beisitzer) in den erweiterten Vorstand berufen werden, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Die Aufgabenverteilung kann dann in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.

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§ 9 Erweiterter Vorstand

9.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (siehe § 8.1) und den nach Bedarf gewählten Beisitzern. (siehe § 8.9)
Es wird festgelegt, dass „bis zu 7 Beisitzer“ dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.

9.1.1 Die Wahl der Beisitzer kann bei Bedarf „EN-BLOC“ durchgeführt werden.

9.1.2 Die Beisitzer für den erweiterten Vorstand werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
In ihrer Funktion sind sie jedoch keine vertretungberechtigten Mitglieder des Vorstandes und damit nicht entscheidungsbefugt.

9.2 Dem erweiterten Vorstand obliegt die Unterstützung des Vorstandes bei der Geschäftsführung. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

10.1 Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.
a) Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden und ist als Jahreshauptversammlung vom Vorstand einzuberufen, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragen. Zu der Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder des Vereins eingeladen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung.

b) Die Mitgliederversammlung kann auch als sog. virtuelle Versammlung durchgeführt werden; hierbei ist sicherzustellen, dass den Mitgliedern die Ausübung ihrer mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere das Antrags-, Stimm- und Rederecht gewährleistet wird. Ob diese Form oder eine Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist an den Verein zurückgesandt werden. Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 50% der Mitglieder ihre Stimmen abgegeben haben. Daneben kann eine Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.

Näheres regelt die Versammlungsordnung, welche durch den Vorstand erlassen werden kann.
Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

10.2 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, in Textform (Brief, E-Mail, Fax) mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, Zeit und der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die Fristberechnung beginnt mit dem Tag der Absendung.

10.3 Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Auf Vorschlag des Vorstandes kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden.

10.4 Die Mitgliederversammlung, in der jedem aktiven Mitglied eine Stimme zusteht, ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

10.5 Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichts, sowie sonstiger Tätigkeitsberichte,
b) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und deren Empfehlung,
c) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
d) die Durchführung von Wahlen zum Vorstand und zum erweiterten Vorstand,
e) die Wahl der Kassenprüfer,
f) die Wahl der Delegierten für die Verbandsversammlung,
g) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,
h) die Beschlussfassung über Regelungen für Aufwandsvergütungen der Vorstandsmitglieder,

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10.5
i) die Beschlussfassung über Anträge,
j) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, (§ 3.2)
k) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, (siehe aber § 18.3)
l) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

10.6 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereint hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

10.7 Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 (zweidrittel) der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden.

10.8 Für die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 (dreiviertel) aller Vereinsmitglieder nötig. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung die satzungsändernde Mehrheit.

10.9 Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich, spätestens 7 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung, beim Vorstand einzureichen.

10.10 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden bzw. vom stellvertretenden Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Der Vorstand hat die Niederschrift in geeigneter Weise den Mitgliedern bekanntzugeben. Einwendungen gegen die Niederschrift sind nur innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe möglich. Später eingehende Einwendungen werden nicht berücksichtigt. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich.
Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

10.11 Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen; sie haben kein Stimmrecht.

10.12 Vertreter des Stadtverbandes und des Landesverbandes sind berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

 

§ 11 Schiedsverfahren/Schlichtung

11.1 Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Verein, die trotz
Vermittlung des Vorstandes nicht geschlichtet werden können, sind bei Bedarf durch ein
Schlichtungsverfahren, gemäß den vom Stadtverband erlassenen Richtlinien, über den
Verband einzuberufen.

11.2 Ein Schiedsverfahren / Schlichtung bei einer fristlosen Kündigung des Pachtvertrages nach Bundeskleingartengesetz § 8 Absatz1, und eine fristgerechte Kündigung des Pachtvertrages nach § 9 Absatz 1, ist nicht erforderlich.

 

§ 12 Datenschutz

12.1 Der Verein erhebt und verarbeitet von seinen Mitgliedern personenbezogene Daten ausschließlich zum Zweck der Verwaltung der Mitgliedschaft, des Pachtvertrages und der Versicherungsleistung. Diese Daten sind: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten, Telefon, E-Mail sowie Vereinseintritt für spätere Ehrungen. Diese Daten werden analog und digitalisiert (EDV) verarbeitet.
Darüber hinaus ist der Verein als Mitglied des Verbandes verpflichtet, folgende Daten an den Verband und den Landesverband weiterzuleiten: Name, Vorname und Anschrift für erforderliche Versicherungen und die Zustellung der Gartenzeitschrift. Bei Übermittlung der Gartenzeitschrift als E-Paper auch die E-Mail-Verbindung.

12.2 Um eine störungsfreie und korrekte Verwaltung der Daten zu gewährleisten, sind die Mitglieder gehalten Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

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12.3 Der Vorstand kann eine Datenschutzrichtlinie erstellen und mit dem „Stadtverband der Kleingärtner e.V. Dinslaken-Voerde“ eine Datenschutzvereinbarung treffen.
Die Datenschutzrichtlinie ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 13 Kassenführung

13.1 Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins. Er hat Beiträge, Umlagen und den Pachtzins sowie sonstige von den Mitgliedern zu zahlende Beträge einzuziehen. Er führt Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben und verwaltet die zugehörigen Belege. Weiter hat er sämtliche Vermögenswerte des Vereins aufzuzeichnen. Auszahlungen darf der Kassierer grundsätzlich nur unter Mitwirkung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden leisten.

13.2 Onlinebanking ist zulässig, soweit es in einer Kassenordnung geregelt ist.
Freigabe von Zahlungen ist nur im 4-Augen-Prinzip möglich.
Die Kassenordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 14 Kassenprüfung

14.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt; sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.

14.2 Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt des Kassenprüfers betraut werden.

14.3 Die Kassenprüfer haben die Tätigkeiten des Vorstandes in finanzieller Hinsicht allgemein und die Kassenführung im Besonderen zu prüfen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist durch den Vorstand zu unterstützen. Die Kassenprüfer haben dabei die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen.

14.4 Das Ergebnis ihrer Prüfungen ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Näheres regelt eine Geschäftsordnung für Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes (§ 2 Ziffer 2.6) ist das Vermögen auf den Stadtverband der Kleingärtner e.V. Dinslaken-Voerde als gemeinnützig anerkannte kleingärtnerische Organisation zu übertragen, welcher es ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen kleingärtnerischen Zwecken zuzuführen hat.

 

§ 16 Bekanntmachungen des Vereins

16.1 Bekanntmachungen des Vereins können durch Aushang erfolgen.
16.2 Bekanntmachungen des Vereins können auf elektronischem Weg erfolgen.

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§ 17 Sonstige Bestimmungen

Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages, der Einzelpachtverträge, der Garten- und Bauordnung und die Ordnungen des Vereins werden durch diese Satzung nicht berührt.

 

§ 18 Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen

18.1 Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamwerden dieser Satzung außer Kraft.

18.2 Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 18.08.2023 beschlossen worden; sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.

18.3 Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung und Änderungen aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden, selbstständig vorzunehmen.

 

 

Dinslaken, den …… 18.08.2023 …… Kleingärtnerverein „Averbruch“ e.V.

 

gez.
______________________________
Vorsitzende Sandra Scholten

gez.
__________________________________
Stellv. Vorsitzender Andreas Haab

gez.
__________________________________
Schriftführer Werner Stripp

gez.
__________________________________
Kassierer Walter Schröder

gez.
__________________________________
Fachberater Thorsten Schwarz

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